Artikel 34 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen.
Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet den in Artikel 34 der UN-Kinderrechtskonvention vorgesehen Schutz insbesondere durch die Strafvorschriften der
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