Sexueller Missbrauch

Mädchen

Artikel 34 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen.

Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet den in Artikel 34 der UN-Kinderrechtskonvention vorgesehen Schutz insbesondere durch die Strafvorschriften der

  • § 174 StGB (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen),
  • § 176 StGB (Sexueller Mißbrauch von Kindern) einschließlich der Qualifikationstatbestände der
    • § 176a StGB (Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern) und
    • § 176b StGB (Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge),
  • § 180 StGB (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger)
  • § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB (Ausbeutung von minderjährigen Prostituierten)
  • § 182 StGB (Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen) und
  • § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften).

Aus Artikel 34 Satz 2 Buchstabe a der UN-Kinderrechtskonvention kann nicht gefolgert werden, dass der durch § 182 Abs. 1 StGB vorgesehene Schutz eines Mädchen unter sechzehn Jahren vor Verführung entsprechend der Begriffsbestimmung des Kindes in Artikel 1 des vorliegenden Übereinkommens auf achtzehn Jahre und unter Einbeziehung auch männlicher Jugendlicher (vgl. Artikel 2 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention: „ohne Unterschied des Geschlechts“) erweitert werden müsste. Denn nach Artikel 34 Satz 2 Buchstabe a sollen Kinder nur davor geschützt werden, zur Beteiligung an „rechtswidrigen“ sexuellen Handlungen überredet zu werden. Den Vertragsstaaten bleibt damit die Ausübung eines kriminalpolitischen Ermessens bei der Bestimmung der Strafbarkeit solcher Handlungen vorbehalten, wenngleich dieses Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikels 3 Abs. 1 des Übereinkommens auszuüben ist.

In diesem Zusammenhang versteht es sich von selbst, dass das Problem des sexuellen Missbrauchs von Kindern vielfältige Aspekte bietet, die über den Einsatz des Strafrechts hinausgehen. In Betracht kommen auch die Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie die Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs.

Artikel 34
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder

  1. zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
  2. für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden;
  3. für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.

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