Kinderhandel und Kinderprostitution

Mädchen

Mit dem Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie haben sich die Unterzeichnerstaaten verpflichtet, Kindern vor sexueller Ausbeutung und Kinderhandel zu schützen. Darüber hinaus ist es durch das Fakultativprotokoll auch möglich, Verstöße zu bestrafen. Die

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Kindesentführung

Mädchen

Nach Artikel 35 der UN-Kinderrechtskonvention haben die Vertragsstaaten Maßnahmen zu ergreifen, um die Entführung und den Handel mit Kindern zu verhindern. Dabei versteht man unter einer Entführung die Verbringung eines Kindes mit kriminellem Zwang und unfreiwillig an einen anderen Ort um es dort festzuhalten. Zum Handel mit Kindern zählt nicht

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Kindeswohl

Boy

Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention bestimmt das Kindeswohl zur Leitlinie dar Auslegung und Umsetzung des Übereinkommens. Die Bestimmung richtet sich an alle Stellen, die durch (allgemein wirkende) „Maßnahmen, die Kinder betreffen“, dazu berufen sind, die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die der Vertragsstaat mit der Ratifizierung des Übereinkommens übernimmt, zu erfüllen. Außer

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Meinungsfreiheit

Mädchen

Das in Artikel 13 der UN-Kinderrechtskonvention garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung steht nicht nur dem Kind, sondern nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) „jedermann“ und damit auch Kindern zu. Artikel 13 der UN-Kinderrechtskonvention hat damit eigenständige Bedeutung nur für die

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Recht auf Bildung • Recht auf Schule

Schule

Artikel 28 der UN-Kinderrechtskonvention postuliert das Recht des Kindes auf Bildung. Das Recht auf Bildung ist als allgemeines kulturelles Menschenrecht auch bereits in Artikel 13 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) verankert und von der Bundesrepublik Deutschland als Paktstaat anerkannt. Dieses Recht, das nach Artikel 13

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Recht auf Leben

Kind

Die durch Artikel 6 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention begründete Verpflichtung der Vertragsstaaten, anzuerkennen, „dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat“ („the inherent right to life“), ergibt sich auch bereits aus dem in Artikel 6 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) anerkannten allgemeinen Menschenrecht

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Schutz der Identität des Kindes

Boy

In Artikel 8 verpflichtet die UN-Kinderrechtskonvention die Vertragsstaaten, das Recht des Kindes auf den Schutz seiner „Identität“ zu achten. Die beispielhafte Aufzählung der die Identität konstituierenden Merkmale wie Staatsangehörigkeit, Name und gesetzlich anerkannte Familienbeziehungen verdeutlicht, dass Artikel 8 in erster Linie den Schutz des rechtlichen Status des Kindes meint. Die

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Schutz der Privatsphäre

Mädchen

Das in Artikel 16 der UN-Kinderrechtskonvention vorgesehene Recht des Kindes auf Privatleben entspricht dem jedermann als allgemeines Menschenrecht gewährleisteten entsprechenden Recht nach Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt). Da das Kind bereits nach den Bestimmungen des UN-Zivilpaktes in seinem Privatleben geschützt wird, kommt dem Artikel

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Schutz des ungeborenen Lebens

Babyfuß

Eingehend diskutiert wurde bei den Beratungen zur Kinderrechtskovention, ob die vom Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere soweit sie das „angeborene“ Recht des Kindes auf Leben („inherent right to life“) betreffen (Artikel 6 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention), auch zugunsten des noch nicht geborenen Kindes ergriffen werden müssen. Viele der in der UN-Arbeitsgruppe vertretenen

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