Artikel 4 Satz 1 der UN-Kinderrechtskonvention verdeutlicht, daß das Übereinkommen selbst keine Grundlage für individuelle Rechte ist. Es verpflichtet vielmehr die Vertragsstaaten, die im Übereinkommen anerkannten Rechte durch “alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen” innerstaatlich zu verwirklichen. Solange dies… Weiterlesen
Nach Artikel 4 Satz 1 der UN-Kinderrechtskonvention sind die Vertragsstaaten gehalten, zur Verwirklichung der in dem Übereinkommen anerkannten Rechte “alle geeigneten Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen”. Einer solchen allgemeinen Verpflichtung bedarf es, weil das Übereinkommen sich durch die Ratifizierung… Weiterlesen