Erziehungshilfen und Kinderbetreuung

Kindergarten

Zur Gewährleistung und Förderung der in der UN-Kinderrechtskonvention festgelegten Rechte sieht Artikel 18 Absatz 2 der Kinderrechtskonvention vor, dass die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unterstützen, das Kind zu erziehen, und für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die

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Erziehung durch beide Elternteile

Eltern

Mit dem in Artikel 18 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention bekräftigten Grundsatz der Verantwortlichkeit beider Elternteile für die Erziehung und Entwicklung des Kindes übernimmt das Übereinkommen einen Standard, der bereits in anderen Vertragswerken zum Schutz der Menschenrechte verankert ist. Insoweit ist z. B. auf Artikel 23 Abs. 4 des Internationalen Paktes

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