Das in Artikel 31 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention anerkannte Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit sowie auf Spiel und altersgemäße Freizeitbeschäftigung steht in innerer Beziehung zu dem in Artikel 7 Buchstabe d des Internationalen Paktes über wirtschaftliche und soziale Rechte (UN-Sozialpakt) verankerten Anspruch auf Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßigen bezahlten Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage, indem es den diesem Recht zugrunde liegenden Gedanken für die besondere Lage eines Kindes, das noch nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, nutzbar macht.
Das in Artikel 31 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention weiterhin garantierte Recht auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben bekräftigt dagegen für das Kind im wesentlichen ein schon in Artikel 15 des UN-Sozialpaktes anerkanntes kulturelles Menschenrecht, das jedermann zusteht.
Artikel 31
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
Artikel 31 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, das in Absatz 1 genannte Recht zu fördern. Wie alle übrigem in der UN-Kinderrechtskonvention garantierten Rechte können auch die Rechte nach Artikel 31 vom Kind nur nach Maßgabe der den Eltern oder sonstigen erziehungsberechtigten Personen vorbehaltenen Befugnisse ausgeübt werden (vgl. Artikel 5 er UN-Kinderrechtskonvention).
In der Bundesrepublik Deutschland wird daher zwar das Recht des Kindes auf Ruhe und Erholung, auf Spiel und altersgemäße Freizeitbeschäftigung sowie auf freie Teilnahme am Kulturleben durch staatliche oder staatlich geförderte Maßnahmen freier Träger (Jugendverbände, Jugendwohlfahrtsverbände) gefördert, seine Verwirklichung fällt überwiegend aber in den Tätigkeits- und Verantwortungsbereich des Elternhauses.
Im Rahmen der deutschen Kinder- und Jugendhilfe sieht insbesondere § 11 Abs. 3 SGB VIII außerschulische Maßnahmen der Jugendbildung und der Kinder- und Jugenderholung vor.
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