Artikel 2 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention verbietet ausdrücklich eine Diskriminierung und Bestrafung des Kindes wegen bestimmter Handlungen seiner Eltern oder anderer Dritter: Artikel 2…(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder
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