Kinderarbeit

Kinderarbeit

Artikel 32 der UN-Kinderrechtskonvention konkretisiert Artikel 10 Nr. 3 Satz 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche und soziale Rechte (UN-Sozialpakt), der bestimmt, dass Kinder und Jugendliche vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden sollen.

Dementsprechend erkennen die Vertragsstaaten in Artikel 32 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention das Recht des Kindes auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor einer Heranziehung zu einer seiner Entwicklung schädlichen Arbeit an. Dies bedeutet, wie sich aus Artikel 32 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention ergibt, praktisch vor allem, dass die Vertragsstaaten Maßnahmen auf dem Gebiete des Jugendarbeitsschutzes ergreifen müssen, und zwar auch „unter Berücksichtigung internationaler Übereinkünfte“.

Diese Formulierung bezieht sich nach Ansicht der Bundesrepublik, nur solche internationalen Verträge, denen die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens beigetreten sind. Um jedes Mißverständnis über die Tragweite des Artikels 32 Abs. 2 unter diesem Aspekt auszuschließen, hat die Delegation der Bundesrepublik Deutschland nach Abschluß der Beratungen zum UN-Kinderrechtsüereinkommen eine entsprechende Interpretationserklärung zu Protokoll gegeben.1

Artikel 32
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.

(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses
Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler
Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere

  1. ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;
  2. eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen;
  3. angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.

 
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der UN-Kinderrechtskonvention verlangt nicht, daß für die Zulassung zur Beschäftigung ein einheitliches, ausnahmslos für alle Minderjährigen und für alle Beschäftigungen geltendes Mindestalter festzulegen wäre. Die „Festlegung eines Mindestalters“ liegt auch vor, wenn je nach Art der Beschäftigung unterschiedliche Mindestalter festgesetzt werden. Auch insoweit hat die Delegation der Bundesrepublik Deutschland nach Abschluß der Beratungen zur UN-Kinderrechtskonvention eine Interpretationserklärung zu Protokoll gegeben.2

Den Anforderungen des Artikel 32 Absatzes 2 der UN-Kinderrechtskonvention trägt innerstaatlich vor allem das Jugendarbeitsschutzgesetz Rechnung.

  1. . UNO-Dokument E/CN.4/1989/48 vom 2. März 1989, S. 139 TZ 721[]
  2. . UNO-Dokument E/CN.4/1989/48 vom 2. März 1989, S. 139 TZ 721[]

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