Jugendstrafrecht

Landgericht Bremen

Artikel 40 Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, das Verfahren gegen straffällig gewordene Jugendliche mit besonderer Betonung der erzieherischen und resozialisierenden Aspekte durchzuführen. Damit entspricht Artikel 40 der UN-Kinder­rechts­konvention entspricht der Zielsetzung, die von der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich mit dem Jugendgerichtsgesetz verfolgt werden. Im Zusammenhang mit der in Artikel 40 Absatz

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Jugendstrafvollzug

Landgericht Bremen

Artikel 37 der UN-Kinderrechtskonvention bekräftigt, dass die allgemeinen Menschenrechtsgarantien, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind, auch im Strafverfahren gegen Kinder zu beachten sind. Dies geschieht in der Weise, dass die für das Straf- und Strafverfahrensrecht wesentlichen Menschenrechtsgarantien des UN-Zivilpaktes (des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte) in Artikel

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Freiheitsstrafen

Landgericht Bremen

Artikel 37 der UN-Kinderrechtskonvention bekräftigt, dass die allgemeinen Menschenrechtsgarantien, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind, auch im Strafverfahren gegen Kinder zu beachten sind. Dies geschieht in der Weise, dass die für das Straf- und Strafverfahrensrecht wesentlichen Menschenrechtsgarantien des UN-Zivilpaktes (des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte) in Artikel

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