Artikel 38 der UN-Kinderrechtskonvention bekräftigt Garantien, die das Kind im Falle kriegerischer Auseinandersetzungen schützen sollen. Wegen der völkerrechtlichen Schwierigkeit dieser Materie beschränken sich die Absätze 1 und 4 darauf, die Vertragsstaaten auf die Einhaltung der sie bindenden Verpflichtungen des humanitären Völkerrechts zu verpflichten. Artikel 38 der UN-Kinderrechtskonvention hat insofern deklaratorischen Charakter. Im
WeiterlesenKinder im Krieg
