Artikel 7 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention gibt dem Kind schließlich „soweit möglich“ das Recht, „seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden“. Wächst das Kind bei seinen Eltern auf und damit innerhalb seiner Familie, wie dies die Kinderrechtskonvention in ihren Präambelabsätzen 5 und 6 als wünschenswert voraussetzt, verwirklicht sich dieses Recht des Kindes von selbst und es bedarf innerstaatlich keiner besonderen gesetzlichen oder administrativen Maßnahmen.
Artikel 7
(1) Das Kind … hat … soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
Die Betreuung des Kindes in der Familie ist in Deutschland verfassungsrechtlich durch die Garantie des Elternrechts (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG) gewährleistet.
Die Verwirklichung des Rechts, von den eigenen Eltern betreut zu werden, kann an tatsächlichen Gegebenheiten scheitern (z. B. weil ein Elternteil oder beide gestorben sind, eine Haftstrafe verbüßt oder sich einem plötzlichen Krankenhausaufenthalt unterziehen muss).
Sie kann auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, etwa wenn dem Kind der Verbleib in seiner familiären Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann (Artikel 20 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention) und wenn es einer „anderen Form der Betreuung“ zugeführt werden muß (Artikel 20 Abs. 2 der UN-Kinderrechtskonvention). Darunter versteht das Übereinkommen nicht nur die Aufnahme in einer Pflegefamilie, sondern auch die Adoption und die Heimunterbringung fallen darunter (Artikel 20 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention). Der Anspruch auf Betreuung durch die eigenen Eltern entfällt in solchen Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention ohne weiteres.
Ein Kind von sechzehn Jahren kann im übrigen in Deutschland nach Maßgabe des § 61 PStG selbst Einsicht in die Personenstandsbücher nehmen und sich damit über die Person seiner Eltern Gewißheit verschaffen. Dazu bedarf es nicht der Volljährigkeit.