Recht auf einen Strafverteidiger

Landgericht Bremen

Artikel 37 der UN-Kinderrechtskonvention bekräftigt, dass die allgemeinen Menschenrechtsgarantien, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind, auch im Strafverfahren gegen Kinder zu beachten sind.

Dies geschieht in der Weise, dass die für das Straf- und Strafverfahrensrecht wesentlichen Menschenrechtsgarantien des UN-Zivilpaktes (des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte) in Artikel 37 der Kinderrechtskonvention mit der Maßgabe wiederholt werden, dass als Rechtsinhaber das Kind genannt wird.

Ein spezieller Rechtsangleichungsbedarf ergibt sich hieraus für Deutschland nicht, weil Deutschland zu den Vertragsstaaten des UN-Zivilpaktes gehört. Über die Erfüllung der mit dem UN-Zivilpakt übernommenen Verpflichtungen hat die Bundesregierung dem Ausschuss für Menschenrechte nach Artikel 40 UN-Zivilpaktes regelmäßig zu berichten.

Die in Artikel 37 Buchstabe d der UN-Kinderrechtskonvention anerkannten Rechte des Kindes ergeben sich zum Teil bereits aus Artikel 9 Abs. 4 des UN-Zivilpaktes. Das Recht auf umgehenden Zugang zu einem geeigneten Beistand ergibt sich im wesentlichen schon aus Artikel 14 Abs. 3 des UN-Zivilpaktes, der die Gelegenheit zum Verkehr mit einem Verteidiger (Buchstabe b) sowie auf freie Verteidigerwahl (Buchstabe d) garantiert.

Artikel 37 Buchstabe d der UN-Kinderrechtskonvention schreibt nicht vor, dass dem Kind in jedem Strafverfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müsste. Es ist Sache des Vertragsstaats, darüber zu entscheiden, ob dem jugendlichen Straftäter ein Pflichtverteidiger oder „ein anderer geeigneter Beistand“ beigeordnet wird; das „Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand“ ist im übrigen dadurch erfüllt, dass das Kind — oder seine Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigte — einen Anwalt eigener Wahl mit der Verteidigung beauftragen können.

Artikel 37
Die Vertragsstaaten stellen sicher,

  1. daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.

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