Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Thailand buddhistische Mönche

Das in Artikel 14 der UN-Kinderrechtskonvention verankerte Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit wiederholt im wesentlichen das in Artikel 18 des UN-Zivilpaktes verbürgte allgemeine Menschenrecht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

Artikel 14 der UN-Kinderrechtskonvention hat damit eigenständige Bedeutung nur für die Staaten, die zwar Vertragsstaaten der UN-Kinderrechtskonvention sind, ohne zugleich auch Vertragsstaaten des UN-Zivilpakts zu sein.

Artikel 14
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

Beim Vergleich der in der UN-Kinderrechtskonvention mit den im UN-Zivilpakt gegebenen Parallelgarantien ergibt sich nur ein bedeutender Unterschied, dieser betrifft die religiöse Kindererziehung.

So steht es jedem Menschen – also auch den Kindern – frei, was er denkt und woran er glaubt. Allerdings steht den Eltern das Recht zu, die Kinder in der Religion anzuleiten. Diese religiöse Anleitung ist Teil der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Kindererziehung und ist in seinem Ausmaß vom Alter und der Entwicklung des Kindes abhängig. Genauer ist das in dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung (vom 15.07.1921) geregelt. Nach diesem Gesetz gilt ein Kind mit Vollendung des 14. Lebensjahres als „religionsmündig“. Also haben die Eltern mit Erreichen dieser Altersgrenze offiziell keinen Einfluss mehr auf die Religion bzw. Weltanschauung des Kindes. Ohne Mitwirkung der Eltern darf das Kind frei entscheiden, ob und zu welcher Religion es sich bekennt.

Bildquellen:

  • Thailand buddhistische Mönche: Honey Kochphon Onshawee

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