Kindersoldaten

Kindersoldaten

Mit dem 2. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention wird die Rekrutierung Minderjähriger geächtet. Es dient dem Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten und erweitert in diesem Punkt die Kinderrechtskonvention. Nach der Kinderrechtskonvention von 1989 zählen Kinder unter 15 Jahren, die an einem Krieg teilnehmen, als Kindersoldaten. Diese Altersgrenze ist mit dem Fakultativprotokoll geändert worden. Explizit wird mit dem „Fakultativprotokoll vom 12. Februar 2002 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kinder an bewaffneten Konflikten“ das Mindestalter für die Teilnahme an Kampfhandlungen von 15 auf 18 Jahre angehoben. Außerdem ist die Zwangsrekrutierung von Unter-18-jährigen verboten.

Kinder und Jugendliche sind anfälliger für ideologische Indoktrination und daher wesentlich einfacher zu rekrutieren. Mit der Entwicklung von leichteren Waffen und einfacheren Bedienmechanismen wird der Rekrutierung von Kindersoldaten auch noch Vorschub geleistet. Sowohl der Zwangsrekrutierung als auch der freiwillige Einsatz als Kindersoldat soll mit diesem Übereinkommen Grenzen gesetzt werden. Zum Teil ist es umstritten, wie weit man den Begriff des Kindersoldaten fasst: Von der UNICEF werden nicht nur die kämpfenden Soldaten, sondern auch deren Helfer unter 18 Jahren als Kindersoldaten angesehen.

Darüber hinaus sind mit der Resolution 1612 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom Juli 2005 praktische Voraussetzungen für Sanktionen getroffen worden, wenn u.a. gegen die Rekrutierung von Kindersoldaten vorgegangen werden soll. Einen noch weitergehenden Schutz fordert der Sicherheitsrat in seiner Resolution 1882 vom 4. August 2009 mit der Listung von Staaten und Gruppen, die gezielte Kindesverstümmelung, Kindestötungen oder Vergewaltigungen durchführen. Mit der Resolution 1998 im Juli 2011 fordert der Sicherheitsrat diese Listung auf Konfliktparteien auszuweiten, die gezielt Schulen und Krankenhäuser angreifen.

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