Kinder im Krieg

Kinder im Krieg

Artikel 38 der UN-Kinderrechtskonvention bekräftigt Garantien, die das Kind im Falle kriegerischer Auseinandersetzungen schützen sollen.

Wegen der völkerrechtlichen Schwierigkeit dieser Materie beschränken sich die Absätze 1 und 4 darauf, die Vertragsstaaten auf die Einhaltung der sie bindenden Verpflichtungen des humanitären Völkerrechts zu verpflichten.

Artikel 38 der UN-Kinderrechtskonvention hat insofern deklaratorischen Charakter.

Im Einklang mit den bestehenden humanitären Regeln des Kriegsvölkerrechts, insbesondere mit Artikel 77 Abs. 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) bestimmt Artikel 38 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention, dass Kinder unter fünfzehn Jahren nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen dürfen. Die Übernahme dieser Altersgrenze ist gegen Bedenken zustande gekommen, die mehrere Delegationen in den Schlussberatungen der Genfer Arbeitsgruppe vorgetragen haben. Auch die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hat nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Altersgrenze von fünfzehn Jahren unangemessen niedrig liegt. Die der Annahme des Absatzes 2 widersprechenden Staaten haben sich gleichwohl nicht durchsetzen können. Diese von der Genfer Arbeitsgruppe getroffene Entscheidung hat sich in der Folge — um nicht das Übereinkommen als Ganzes zu gefährden — in der Menschenrechtskommission des Wirtschafts- und Sozialrats sowie im 3. Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen nicht mehr revidieren lassen. Diese insoweit unzureichende Mindestgarantie hindert nicht daran, innerstaatlich weitergehende Schutzvorschriften zu erlassen.

Nach Absatz 3 darf nicht zu den Streitkräften eingezogen werden, wer nicht das Alter von 15 Jahren erreicht hat. Auch insoweit bietet das innerstaatliche Recht weitergehenden Schutz. In die Bundeswehr kann frühestens eingestellt werden, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 der Soldatenlaufbahnverordnung. Der Wehrpflicht unterlagen bis zu ihrer Suspendierung Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an, Artikel 12a Abs. 1 GG.

Artikel 38
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.

(3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen.

(4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder geschützt und betreut werden.

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