Artikel 38 der UN-Kinderrechtskonvention bekräftigt Garantien, die das Kind im Falle kriegerischer Auseinandersetzungen schützen sollen.
Wegen der völkerrechtlichen Schwierigkeit dieser Materie beschränken sich die Absätze 1 und 4 darauf, die Vertragsstaaten auf die Einhaltung der sie bindenden Verpflichtungen des humanitären …
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