Nach ihrem Artikel 41 lässt die UN-Kinderrechtskonvention zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind.
Artikel 41 der UN-Kinderrechtskonvention ist dem Artikel 23 …
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