Freiheitsstrafen

Landgericht Bremen

Artikel 37 der UN-Kinderrechtskonvention bekräftigt, dass die allgemeinen Menschenrechtsgarantien, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind, auch im Strafverfahren gegen Kinder zu beachten sind.

Dies geschieht in der Weise, dass die für das Straf- und Strafverfahrensrecht wesentlichen Menschenrechtsgarantien des UN-Zivilpaktes (des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte) in Artikel 37 der Kinderrechtskonvention mit der Maßgabe wiederholt werden, dass als Rechtsinhaber das Kind genannt wird.

Ein spezieller Rechtsangleichungsbedarf ergibt sich hieraus für Deutschland nicht, weil Deutschland zu den Vertragsstaaten des UN-Zivilpaktes gehört. Über die Erfüllung der mit dem UN-Zivilpakt übernommenen Verpflichtungen hat die Bundesregierung dem Ausschuss für Menschenrechte nach Artikel 40 UN-Zivilpaktes regelmäßig zu berichten.

Artikel 37 Buchstabe b Satz 1 der UN-Kinderrechtskonventionwiederholt die sich bereits aus Artikel 6 Abs. 1 des UN-Zivilpaktes ergebenden Garantien.

Artikel 37 Buchstabe b Satz 2 der UN-Kinderrechtskonvention geht über Artikel 6 Abs. 3 des UN-Zivilpaktes hinaus und gibt dem Kind Anspruch auf Strafhaft „als letztes Mittel und für die kürzeste Zeit“. Diese Bestimmung ist allerdings nicht so zu verstehen, daß Jugendstrafen nur von möglichst kurzer absoluter Dauer verhängt werden dürften. Dagegen spräche nicht nur die durch Buchstabe a Satz 2 eröffnete Möglichkeit, auch gegen einen Jugendlichen eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Eine solche Auslegung stünde vor allem mit dem — auch durch Artikel 40 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention anerkannten — erzieherischen Zweck der Jugendstrafe nicht in Einklang, der es erforderlich machen kann, die Dauer der Jugendstrafe nicht möglichst kurz zu bemessen, sondern so, daß der mit ihr verfolgte erzieherische Zweck möglichst umfassend erreicht wird. In Deutschland ist diese Forderung der Kinderrechtskonvention in § 18 JGG umgesetzt.

Artikel 37
Die Vertragsstaaten stellen sicher,

  1. daß keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;

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