Die UN-Kinderrechtskonvention als Mindest-Schutzstandard

UN-Kinderrechtekonvention

Nach ihrem Artikel 41 lässt die UN-Kinderrechtskonvention zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind.

Artikel 41 der UN-Kinderrechtskonvention ist dem Artikel 23 der UN-Frauenrechtskonvention nachgebildet. Die Bestimmung verfolgt, indem sie alle dem Kind noch günstigere Regelungen im innerstaatlichen Recht und in internationalen Verträgen unberührt lässt, eine Tendenz, die sich in internationalen Verträgen zum Schutz der Menschenrechte auch sonst findet: der Schutzstandard soll angehoben und nicht vermindert werden.

Auch die Europäische Menschenrechtskonvention kennt (in Artikel 60 EMRK) eine solche Schutzklausel.