Zur Gewährleistung und Förderung der in der UN-Kinderrechtskonvention festgelegten Rechte sieht Artikel 18 Absatz 2 der Kinderrechtskonvention vor, dass die Vertragsstaaten
- die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unterstützen, das Kind zu erziehen, und
- für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern sorgen.
Diese in Artikel 18 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention genannten Verpflichtungen sind allgemein gefaßt. Die Vertragsstaaten, die für den Ausbau von „Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern“ sorgen sollen, haben ein weites Ermessen, wie sie dabei vorgehen.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es zahlreiche „Institutionen, Einrichtungen und Dienste“, die sich mit den Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen befassen, zum Teil auf privater Ebene, zum Teil auf Verbandsebene und zum Teil auf staatlicher Ebene. Für den staatlichen Bereich ist insbesondere auf die Organe der öffentlichen Jugendhilfe wie etwa die Jugendämter hinzuweisen. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Jugendämter, aber auch für die Förderung freier Träger in diesem Bereich, ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe -, das ein weites Spektrum allgemeiner Förderungsleistungen und individueller Erziehungshilfen vorsieht.
Besonders angesprochen wird in Artikel 18 Absatz 3 die Kinderbetreuung für berufstätige Eltern.
So nimmt die Einrichtung von Kindergärten für Berufstätige eine wichtige Rolle ein. Auch die inzwischen in der Bundesrepublik gesetzlich verankerte Betreuung für Unter-drei-jährige dient der Unterstützung der elterlichen Aufgabe. Welche Bedeutung die Kinderbetreuung gewonnen hat, zeigte sich während des Corona-Shut-downs im Frühsommer 2020. Kindertagesstätten, Kindergärten und auch Schulen und Ganztagesbetreuung sind in der Bundesrepublik Deutschland unverzichtbar geworden, sodass die Schließung wegen Corona von den Eltern großes Organisationstalent verlangt hat.