Artikel 9 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, in den Verfahren nach Artikel 9 Absatz 1 „allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern“.
Hier wird noch einmal explizit betont, dass keine Entscheidung über …
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