Artikel 2 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention verbietet ausdrücklich eine Diskriminierung und Bestrafung des Kindes wegen bestimmter Handlungen seiner Eltern oder anderer Dritter:
Artikel 2
…
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.
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