Das Kind hat von Geburt an ein Recht auf einen eigenen Namen, Art. 7 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention. Mit dem Namen und der Eintragung in ein Geburtenregister ist das Kind vorhanden und existiert auch für den Staat. Allerdings darf die Namenswahl nicht dem Wohl des Kindes entgegenstehen. So wird in der Bundesrepublik Deutschland kein Name anerkannt, der negativ behaftet ist und dem Kind Schwierigkeiten bereiten würde. Im Interesse des Kindes ist z.B. allein die Anzahl von 12 Vornamen abzulehnen, da davon bereits eine Belästigung ausgehen kann. Darüber hinaus muss mit dem Namen das Geschlecht des Kindes eindeutig zu entnehmen sein.
Außerdem besteht nicht nur ein Recht auf einen Namen, sondern es existieren auch Rechte aus diesem Namen. So kann niemand einem anderen den Namen wegnehmen oder ihn streichen. Der eigene Name gehört zum Persönlichkeitsrecht des Einzelnen. Jeder Mensch verbindet mit seinem Namen auch seine Identität. Auch ein Kind hat das Recht auf Identität und Unverwechselbarkeit.
Das in der UN-Kinderrechtskonvention vorgesehene Recht des Kindes auf einen Namen „von Geburt an“ wird in Deutschland im allgemeinen dadurch verwirklicht, daß bei der Anzeige der Geburt eines Kindes auch dessen Vorname und Familienname angegeben werden müssen, § 21 Nr. 4 PStG. Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen Monatsfrist angezeigt werden, § 22 PStG. Notfalls — bei Findelkindern und bei Kindern mit nicht feststellbarem Personenstand — werden Vor- und Familiennamen des Kindes behördlich von Amts wegen festgesetzt, §§ 25, 26 PStG. Der Familienname des Kindes ergibt sich im übrigen aus dem Gesetz (§§ 1616, 1617 BGB).
Artikel 7
(1) Das Kind … hat das Recht auf einen Namen von Geburt an….(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher…