Die „Genfer Erklärung“

UN-Kinderrechtekonvention

Die Kinderrechtskonvention steht in der Tradition der internationalen Kinderschutzbewegung, die sich im „Jahrhundert des Kindes“ – so der Titel des 1902 erschienenen Buches der schwedischen Pädagogin Ellen Key – dazu aufgerufen fühlte, die Probleme der Jugendhilfe einem Erfahrungsaustausch und Lösungsansätzen über die nationalen Grenzen hinweg zuzuführen. Denn man erkannte, dass die Anliegen und der Schutz der Kinder kein national begrenztes Anliegen ist, sondern die gesamte Länder- und Staatengemeinschaft tangiert. Schon der Erste Internationale Kinderschutz-Kongress, der 1913 in Brüssel durchgeführt wurde, diskutierte über internationale Verträge zum Schutze des Kindes, so über die Ausarbeitung einer Konvention zur Durchsetzung von Unterhaltstiteln im Ausland. Diese Aufgaben wurden nach dem Ersten Weltkrieg vom Völkerbund übernommen. Die Fünfte Versammlung des Völkerbunds verabschiedete — gleichzeitig mit der Beschlußfassung zur Übernahme der Aufgaben des internationalen Kinderschutzes — am 26. September 1924 eine Erklärung (sog. „Genfer Erklärung“), die als Leitlinie dienen sollte. Ziel war vor allem die Versorgung und der Schutz der Kinder. Diese Belange der Kinder- und Jugendhilfe wurden durch die Genfer Erklärung erstmals als Anliegen der internationalen Gemeinschaft anerkannt. Auch wenn sie keine Rechtsverbindlichkeit hatte, war die Genfer Erklärung maßgebend bis zur Auflösung des Völkerbundes im Jahr 1946.


Genfer Erklärung

  1. Das Kind soll in der Lage sein, sich sowohl in materieller wie in geistiger Hinsicht in natürlicher Weise zu entwickeln.
  2. Das hungernde Kind soll genährt werden; das kranke Kind soll gepflegt werden; das zurückgebliebene Kind soll ermuntert werden; das verirrte Kind soll auf den guten Weg geführt werden; das verwaiste und verlassene Kind soll aufgenommen und unterstützt werden.
  3. Dem Kind soll in Zeiten der Not zuerst Hilfe zuteil werden.
  4. Das Kind soll in die Lage versetzt werden, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und soll gegen jede Ausbeutung geschützt werden.
  5. Das Kind soll in dem Gedanken erzogen werden, seine besten Kräfte in den Dienst seiner Mitmenschen zu stellen.
UN-Kinderrechtskonvention