Frühere Abkommen zu Kinderrechten

UN-Kinderrechtekonvention

Das internationale Interesse an Fragen der Rechte des Kindes und der Jugendhilfe hat dazu geführt, dass schon früh völkerrechtliche Verträge zustande kamen, die dem Schutz des Kindes und der Wahrnehmung seiner Rechte dienen sollten, so bereits

  • das Haager Abkommen vom 12. Juni 1902 zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige oder
  • das Internationale Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels.

Nach dem Zweiten Weltkrieg sind eine Vielzahl internationaler Verträge oder international-rechtlicher Regelungen hinzugekommen, denen es ebenfalls um einzelne Belange junger Menschen geht; beispielhaft anzuführen sind etwa

  • das für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen von Kindern bedeutsame UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland und
  • das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen.

Kinder wurden als eine besonders schutzbedürftige Gruppe von Menschen zunehmend auch in den internationalen Kodifikationen der Menschenrechte berücksichtigt. Schon Artikel 25 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte proklamierte:

Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Auch die Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen, die ausgehend von den Programmsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte den internationalen Menschenrechtsschutz im Vertragsvölkerrecht verankert haben, haben die besondere Lage des Kindes berücksichtigt. So räumt Artikel 24 Abs. 1 des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte jedem Kind ohne Diskriminierung „das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat (ein), die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert“.

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