Artikel 9 Absatz 4 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zur Erteilung von Auskünften über den Verbleib von Familienangehörigen, deren „Trennung“ von der Familie Folge einer staatlich eingeleiteten Maßnahme ist. Die Bestimmung ist ein Reflex auf das in einigen Ländern in den letzten Jahren aufgetretenen Problem der „verschwundenen“ (d. h. illegal verschleppten und getöteten) Personen, wie sie inzwischen auch in der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen angegangen wurde. Solange durch die Auskunftserteilung nicht das Kindeswohl gefährdet wird, sind die Vertragsstaaten der Kinderrechtskonvention verpflichtet, Auskunft über den Verbleib eines Familienangehörigen zu geben, wenn ein solcher Antrag gestellt wird. Außerdem soll dieser Antrag frei von Ängsten gestellt werden können. Es sind nachteilige Folgen für die Betroffenen ausgeschlossen worden, die es allein aufgrund der Antragstellung geben könnte.
Derartige Probleme gibt es in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Nach Artikel 104 Abs. 4 GG ist von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Dementsprechend schreibt § 114 b Abs. 2 Nr. 6 StPO vor, dass der Beschuldigte einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. Diese Regelung soll gewährleisten, dass die in Artikel 9 Abs. 4 der UN-Kinderrechtskonvention vorgeschriebenen Auskünfte erteilt werden.
Sollte darüber hinaus in einem Einzelfall einmal ein Bedürfnis für die Erteilung einer in Artikel 9 Absatz 4 der UN-Kinderrechtskonvention vorgesehenen Auskunft bestehen, ist von den betroffenen innerstaatlichen Behörden die Auskunft zu erteilen, ohne dass ihnen dies durch innerstaatliche Rechtsnormen förmlich vorgeschrieben sein müßte.




