Wie schlimm gerade Kinder unter den Folgen eines Krieges zu leiden haben, hat schon die britische Sozialreformerin Eglantyne Jebb nach dem Ersten Weltkrieg in Deutschland und Österreich festgestellt. Sie wollte nicht tatenlos zusehen und hat deshalb Spenden gesammelt. Durch ihre Initiative ist 1920 die Hilfsorganisation „International Save the Children Union“ entstanden, deren Hilfe für Kinder sich auch auf andere Länder ausbreitete. Die Sozialreformerin und Grundschullehrerin Jebb hat mit ihrem „Fünf-Punkte-Programm“ (Children’s Charter) auch den Anstoß dazu gegeben, dass es am 24. September 1924 in der Generalversammlung des Völkerbundes in Genf zur Verabschiedung einer Charta gekommen ist, der Genfer Erklärung. Durch sie sollte die Versorgung und der Schutz von Kindern in der Zwischenkriegszeit gewährleisten werden. Allerdings waren auch grundlegende Rechte der Kinder in Bezug auf ihr Wohlergehen festgehalten. Durch die spätere Auflösung des Völkerbundes hat die Charta natürlich ihre Grundlage verloren.
In der Nachfolge des Völkerbundes haben die Vereinten Nationen bereits 1948 in ihrer „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ den Schutz von Kindern mit aufgenommen. Bei der am 20. November 1959 verabschiedeten „Deklaration über die Rechte der Kinder“ ist u.a. auch auf die Genfer Deklaration zurückgegriffen worden. Die Kinderrechte sind den Vereinten Nationen ein wichtiges, immerwährendes Anliegen, das mit der Kinderrechtskonvention, dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, vom 20. November 1989 bestimmt nicht seinen letzten Meilenstein erreicht hat.
Inzwischen existieren 3 Fakultativprotokolle zur Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Darin wird jeweils auf ganz bestimmte Rechte der Kinder eingegangen. Mit dem 1. Fakultativprotokoll, das am 12. Februar 2002 in Kraft getreten ist, werden die Kindersoldaten angeprangert und das Mindestalter für Soldaten auf 18 Jahre heraufgesetzt. Durch das 2. Fakultativprotokoll (in Kraft getreten 18. Januar 2002) werden Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie verboten. Auf die Durchsetzung und Verfolgung von Kinderrechtsverletzungen zielt das 3. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention ab. Mit dem 14. April 2014 ist diese letzte Erweiterung der Kinderrechte in Kraft getreten. Damit steht jedem Kind ein individuelles Beschwerderecht zu.
Bildquellen:
- Kindergarten, Kinderheim: Bundesarchiv/Hans Lachmann - 194-0191-38 | CC BY-SA 3.0 Unported



