Beschwerdeverfahren

Nachdem das 3. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, das ein Individualbeschwerdeverfahren beinhaltet, von den Vereinten Nationen am 19. Dezember 2011 verabschiedet worden war, ist es am 14. April 2014 in Kraft getreten. Nachdem das Protokoll von mindestens 10 Staaten ratifiziert worden ist (durch Costa Rica am 14.01.2014 als 10. Staat), konnte das „Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren“ drei Monate später in Kraft treten. Bisher war die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen das einzige internationale Menschenrechtsübereinkommen mit Berichtspflicht der Vertragsstaaten, das bei einer Rechtsverletzung keine Möglichkeit einer Beschwerde beinhaltete. Nun besteht die Möglichkeit, Kinderrechtsverletzungen im Einzelfall zu überprüfen. Diese Aufgabe übernimmt der UN-Kinderrechtsausschuss. Bisher haben Albanien, Andorra, Belgien, Bolivien, Costa Rica, El Salvador, Gabun, Deutschland, Irland, Monaco, Montenegro, Portugal, Spanien, Thailand, Uruguay und die Slowakei das Fakultativprotokoll ratifiziert.

Der Weg eines Individualbeschwerdeverfahrens kann dann beschritten werden, wenn der nationale Rechtsweg erfolglos durchlaufen worden ist. Dann können sich die Kinder und Jugendlichen direkt an den Ausschuss für Kinderrechte der Vereinten Nationen wenden. Ein Kind, das eine konkrete Verletzung seiner Rechte anprangern möchte – und in seinem eigenen Land kein Gehör findet – kann sich bei den Vereinten Nationen bzw. dem Kinderrechtsausschuss der UN beschweren. Jede durch einen Staat begangene Verletzung eines Rechts, dass durch die Kinderrechtskonvention oder eines seiner Zusatzprotokolle garantiert wird, kann dort gerügt werden. Zum Schutz vor Benachteiligungen können die Beschwerde einreichenden Kinder auch Schutzmaßnahmen beanspruchen.

Darüber hinaus ist mit dem 3. Fakultativprotokoll ein Untersuchungsverfahren festgelegt worden im Falle besonders schwerer Verletzungen der Kinderrechte. Dann kann auch ohne die konkrete Beschwerde eines Kindes eine Untersuchung durch den Ausschuss für Kinderrechte erfolgen.