Sexueller Missbrauch

Mädchen

Artikel 34 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen.

Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet den in Artikel 34 der UN-Kinderrechtskonvention vorgesehen Schutz insbesondere durch die Strafvorschriften der

  • §
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Sippenhaft

KZ Auschwitz-Birkenau

Artikel 2 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention verbietet ausdrücklich eine Diskriminierung und Bestrafung des Kindes wegen bestimmter Handlungen seiner Eltern oder anderer Dritter:

Artikel 2

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen

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UN-Kinderrechtskonvention