Schutz vor körperlicher und geistiger Gewaltanwendung und Misshandlung

Mädchen

Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Schutzmaßnahmen zugunsten von Kindern zu treffen, die sich in der Obhut von Eltern oder anderen Sorgeberechtigten befinden.

Artkel 19 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention verlangt von ihren Unterzeichnerstaaten Maßnahmen gegen „jede Form körperlicher Gewaltanwendung“. Dies bedeutet nicht, daß die Vertragsstaaten gehalten wären, jede, auch maßvolle körperliche Züchtigung als Erziehungsmittel zu verbieten. Ein so weitgehendes Verbot ergibt sich nicht aus dem Wortlaut, weil der im authentischen englischen Text verwendete Begriff „violence“ soviel bedeutet wie „unlawful use of force“, also rechtswidrige Gewaltanwendung (Oxford Dictionary of Current English). Letztlich obliegt es damit den Vertragsstaaten, den Inhalt des Gewaltbegriffs näher zu bestimmen.

Artikel 19
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.

Den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Zielen dienen in Deutschland insbesondere die vielfältigen Hilfen im Rahmen des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs — Kinder- und Jugendhilfe. Schutzmaßnahmen werden in der Bundesrepublik Deutschland im übrigen vor allem aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit sowie des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften getroffen.

Zudem genießen Kinder und Jugendliche gegenüber den Gefahren, die ihnen durch die Familie drohen, einen besonderen Schutz durch das Strafrecht. Zu nennen sind hier als einschlägige Strafvorschriften besonders § 223 b (Misshandlung Schutzbefohlener), § 170 d (Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht), § 174 (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), § 177 (Vergewaltigung), § 178 (Sexuelle Nötigung), § 179 (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) und § 180 a Abs. 2 StGB (Förderung der Prostitution bei Personen unter 21 Jahren).

Artikel 19 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention gibt eine Aufzählung der in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen. Hierbei geht es vor allem auch um vorbeugende Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, um die in Absatz 1 beschriebene schlechte Behandlung von Kindern möglichst zu verhindern.

Das neue Achte Buch des Sozialgesetzbuchs — Kinder- und Jugendhilfe — enthält eine Vielzahl von- allgemeinen Förderungsleistungen und individuellen Erziehungshilfen mit dem Ziel, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen und Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Einen Schwerpunkt bilden dabei ambulante Hilfen zur Erziehung (wie z. B. die sozialpädagogische Familienhilfe).

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, in Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben (§ 31 SGB VIII).

Für akute Konflikte sieht das Gesetz auch die Möglichkeit der Beratung von Kindern und Jugendlichen ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten vor (§ 8 Abs. 3) sowie die Verpflichtung des Jugendamts, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen (§ 42 Abs. 2 und 3).

Ist die Beschränkung bzw. der Entzug der Personensorge notwendig, so ist das Familiengericht anzurufen, das die notwendigen Maßnahmen nach § 1666 BGB zu treffen hat.

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