Therapie und Rehabilitation

Kinderklinik Ortenau

Artikel 39 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zu Maßnahmen, die der Therapie und Rehabilitation von Kindern dienen, die als Opfer von Vernachlässigung, Ausbeutung, Mißhandlung, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder bei bewaffneten Konflikten Schaden an ihrer seelischen oder körperlichen Gesundheit erlitten haben.

Mit dieser Regelung sollen die Kinder nicht allein gelassen werden, die nicht vor den Verletzungen ihrer Rechte geschützt werden konnten. Mit Unterstützung von speziellen Maßnahmen soll ihnen zu einem zukünftig sicheren und normalen Leben verholfen werden, soweit die erlittenen Verletzungen (und deren Auswirkungen) das erlauben. Die Wiedereingliederung und auch die Genesung der Kinder ist das Ziel, damit sich aus ihnen starke Mitglieder der Gesellschaft entwickeln können. Kindern, die Rechtsverletzungen erfahren haben, wird die Chance gegeben, noch ein langes und hoffentlich unbeschwertes Leben ohne weitere Verletzung ihrer Rechte zu führen.

Artikel 39
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Mißhandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.

Innerstaatlich entspricht diesen Anforderungen insbesondere § 5 SGB I. Danach steht jedem eine angemessene wirtschaftliche Versorgung bei erlittenen Gesundheitsschäden zu. Auch auf die Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe aus der Kinderrechtskonvention hat der Staat leistungsstarke Organisationen bereitzustellen, die professionell auf die Belange der Kinder eingehen können. Dem ist die Bundesrepublik Deutschland u.a. mit der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII nachgekommen.

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