Die UN-Kinderrechtskonvention geht davon aus, daß grundsätzlich die Familie die natürliche Umgebung „für das Wachsen und Gedeihen ihrer Mitglieder, insbesonders der Kinder“, ist; dort soll den Kindern „der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden“, vgl. Präambelabsatz 5. Ein Kind, das nicht — oder nicht mehr — in seiner Familie aufwachsen kann, ist darum besonders schutzbedürftig.
Nach Artikel 20 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention soll das Kind dann „Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates“ haben. Praktisch wird dieser Schutz vor allem dadurch verwirklicht, daß staatliche Behörden wie z. B. die Jugendämter und Gerichte eingreifen, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des aus seiner familiären Umgebung herausgelösten Kindes dies erfordert. Dies soll vor allem zu dem Zweck geschehen, das schutzbedürftige Kind einer anderen Form der Betreuung zuzuführen, Artikel 20 Absatz 2.
Welche „andere Form der Betreuung“ vorgesehen wird, bleibt dem jeweiligen Vertragsstaat überlassen. Artikel 20 Absatz 3 der UN-Kinderrechtskonvention führt vier Beispiele solcher Formen anderer Betreuung an. Abgesehen von der Kafala nach islamischem Recht sind sämtliche der genannten Betreuungsformen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland geläufig. Dies gilt für die Unterbringung in einer Pflegefamilie (vgl. § 33 SGB VIII), für die Heimunterbringung (§ 34 SGB VIII) und für die Adoption (vgl. §§ 1741 ff. BGB).
Artikel 20
(1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
(3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.