Artikel 27 der UN-Kinderrechtskonvention erkennt das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
Das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard ist als ein allgemeines, jedermann zustehendes soziales Menschenrecht bereits in Artikel 11 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt)anerkannt und für die Bundesrepublik Deutschland als Paktstaat verbindlich. Artikel 27 der UN-Kinderrechtskonvention bekräftigt, dass dieses Recht auch und insbesondere Kindern zusteht; diese Bestimmung konkretisiert überdies das allgemeine Recht auf angemessenen Lebensstandard unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse des Kindes. Dies ergibt sich daraus, dass Artikel 27 Absatz 1 auf den Lebensstandard abstellt, der nach der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessen ist.
Es soll also eine soziale und finanzielle Absicherung der Kinder garantieren. Denn ein Kind kann sich nur dort gut entwickeln, wo es keine Einschränkungen im Bereich grundlegender menschlicher Bedürfnisse gibt. Fehlende finanzielle Mittel, die im schlimmsten Fall zur Armut führen, zählen genauso zu den zu vermeidenden Situationen wie fehlende soziale Bedürfnisse nach Spielmöglichkeiten, Sportgruppen und auch ärztlicher Versorgung.
Artikel 27
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.(2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.
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Da ein Kind in der Regel in seiner Familie aufwachsen soll (Präambelabsatz 5, 6 der UN-Kinderrechtskonvention), ist es nach Artikel 27 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention in erster Linie Aufgabe der Eltern, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.