Nach Artikel 35 der UN-Kinderrechtskonvention haben die Vertragsstaaten Maßnahmen zu ergreifen, um die Entführung und den Handel mit Kindern zu verhindern. Dabei versteht man unter einer Entführung die Verbringung eines Kindes mit kriminellem Zwang und unfreiwillig an einen anderen Ort um es dort festzuhalten. Zum Handel mit Kindern zählt nicht nur der „schlichte“ Verkauf bzw. Kauf, sondern auch die Anwerbung, Entgegennahme und die Unterbringung der Kinder zur Ausbeutung. Unter Gewaltanwendung und der Drohung mit Zwangsmaßnahmen werden die Kinder gefügig gemacht. Der Kinderhandel macht auch nicht vor Grenzen halt. Er geschieht sowohl innerhalb eines Landes als auch über Ländergrenzen hinweg. In einem fremden Land ist ein Kind unter Umständen noch besser einzuschüchtern, damit es leichter ausgebeutet bzw. der Adoption oder Verheiratung zugeführt werden kann. Vor diesem kriminellen Verhalten sollen die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft durch staatliche Unterstützung geschützt werden.
Artikel 35
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
Dem wird in Deutschland innerstaatlich insbesondere
- durch die Strafvorschriften der
- § 234 StGB (Menschenraub)
- § 234a StGB (Verschleppung)
- § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger)
- § 236 StGB (Kinderhandel)
- § 237 StGB (Zwangsheirat)
- § 181 StGB (Menschenhandel)
sowie
- durch die Bußgeldvorschrift des § 14 Adoptionsvermittlungsgesetz
Rechnung getragen.
Zur Verhinderung des Handels mit Kindern, insbesondere Mädchen, bestehen – auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliche – Bindungen, etwa aufgrund des Protokolls vom 4. Mai 19491.
Die Bundesrepublik Deutschland ist auch Vertragsstaat der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen deren Regelungen der Bestimmung des Artikel 35 der UN-Kinderrechtskonvention als lex specialis vorgehen.
- BGBl. 1972 II S. 1074[↩]
Bildquellen:
- Mädchen: Ulrike Mai | CC0 1.0 Universal