Demonstrationsrecht oder Schulpflicht ?

Klimastreik

In der UN-Kinderrechtskonvention ist das Recht des Kindes auf die eigene Meinung in Artikel 13 festgelegt und diese Meinung darf auch öffentlich gezeigt und vertreten werden. Das sichert Artikel 15 der Konvention mit dem Recht auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit zu.

Dieses Recht wird nun von den Aktivisten der „Fridays for Future“ Bewegung in Anspruch genommen. Vorwiegend Schüler demonstrieren öffentlich für den Klimaschutz und fordern u.a. mehr und bessere Maßnahmen zur Rettung und zum Schutz der Umwelt. Da die Demonstrationen immer freitags während der Unterrichtszeit stattfinden, hat sich daraus der Name entwickelt. Die Protestaktionen finden grenzüberschreitend rund um den Globus statt und haben inzwischen nicht nur Schüler, sondern auch Sympathisanten anderer Altersgruppen auf den Plan gerufen.

Da aber für Schüler eine Schulpflicht existiert, kommen sie regelmäßig mit der Teilnahme an den Freitags-Demonstrationen dieser Pflicht nicht nach. Nun ergibt sich daraus die Frage: Ist das Recht oder die Pflicht wichtiger?

Auch wenn einige Bundesländer betont haben, dass sie kein Schwänzen des Unterrichts dulden, ist es bis jetzt noch zu keinen gerichtlichen Entscheidungen gekommen. Als Entschuldigungsgrund ist die Demonstrationsteilnahme nicht bei den Beurlaubungsgründen vorgesehen. Lediglich das Verwaltungsgericht Hamburg1 hat in einem anderen Fall bereits 2012 entschieden, dass für die Teilnahme an einer Demonstration ein Vermerk im Zeugnis über die Fehlstunden rechtmäßig ist. Die Schulpflicht ist nach dieser Entscheidung wichtiger als die Versammlungsfreiheit.

Allerdings ist bei der Beurteilung zu unterscheiden, ob das Fernbleiben vom Unterricht erfolgt, weil der Schüler einfach keine Lust hat, oder weil er sein Demonstrationsrecht ausübt. In jedem Einzelfall hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. So hat schon 1991 das Verwaltungsgericht Hannover2 auf die Erforderlichkeit einer Rechtsgüterabwägung hingewiesen.

Mit der Schulpflicht soll der Schüler u.a. auch zu einem mündigen Staatsbürger erzogen werden – was auch die Wahrnehmung von politischen Rechten einschließt. So hat in Nordrhein-Westfalen das zuständige Ministerium den Schulen vorgeschlagen, dass im Rahmen des Unterrichts eine politische Veranstaltung bzw. Demonstration auch im Klassenverband besucht werden könnte. Einen ähnlichen Ansatz gibt es in Berlin. Da der Klimaschutz im Rahmenlehrplan enthalten ist, sollen die Schulen in Verbindung mit Projekten das Thema einbeziehen. Andere Bundesländer bestehen auf der Einhaltung der Schulpflicht oder überlassen die Entscheidung über Konsequenzen für die Demonstrationsteilnehmer den einzelnen Schulen.

  1. VG Hamburg, Urteil vom 04.04.2012 – 2 K 3422/10[]
  2. VG Hannover, Beschluss vom 24.01.1991 – 6 B 823/91[]

Bildquellen:

Sie sind derzeit offline!