Betäubungsmittel und Rauschgifte

Artikel 33 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zu einem wirksamen Schutz von Kindern gegen Suchtgefahren.

Der Missbrauch von Betäubungsmitteln und Rauschgiften ist kein Problem, das allein Kinder betrifft. Andererseits ist anerkannt, dass Kinder bei der Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs eines besonderen Schutzes bedürfen, zumal da die Abgabe von Rauschgift an Kinder oder deren Einbeziehung in die Drogenkriminalität als besonders verwerflich zu beurteilen ist.

Mit dem Schutz vor Drogen ist gemeint, dass die Kinder nicht mit Drogen nicht in Berührung kommen sollen. So sind nicht nur Vorkehrungen gegen den Drogenkonsum von Kindern zu treffen bzw. ihre Beteiligung an der Herstellung und Verbreitung (Drogenkurier), sondern auch Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Eltern oder andere Familienmitglieder ständig in der Gegenwart der Kinder Drogen konsumieren bzw. vertreiben. Also kann unter Umständen auch Hilfe und Unterstützung für die gesamte Familie notwendig sein.

Artikel 33
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.

Strafrechtlich gewährleistet Deutschland diesen Schutz im Rahmen des § 29 BtMG.

Artikel 33 der UN-Kinderrechtskonvention verlangt darüber hinaus auch Maßnahmen des Sozialwesens und der Erziehung. Sie werden in der Bundesrepublik Deutschland etwa im Rahmen der Schule, durch Aufklärung der Öffentlichkeit, durch besondere Hilfsangebote für junge Süchtige oder durch Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII getroffen.

Es ist eben nicht nur die Prävention gefragt, sondern auch eine Unterstützung, wenn Kinder bereits Kontakt mit Drogen bekommen haben.

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