1. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention

UN-Kinderrechtekonvention

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie Die Vertragsstaaten dieses Protokolls – in der Erwägung, dass es zur weiteren Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und zur weiteren Durchführung seiner Bestimmungen, insbesondere der Artikel 1,

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Kinderhandel und Kinderprostitution

Mädchen

Mit dem Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie haben sich die Unterzeichnerstaaten verpflichtet, Kindern vor sexueller Ausbeutung und Kinderhandel zu schützen. Darüber hinaus ist es durch das Fakultativprotokoll auch möglich, Verstöße zu bestrafen. Die

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