Kinderhandel und Kinderprostitution

Mädchen

Mit dem Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie haben sich die Unterzeichnerstaaten verpflichtet, Kindern vor sexueller Ausbeutung und Kinderhandel zu schützen. Darüber hinaus ist es durch das Fakultativprotokoll auch möglich, Verstöße zu bestrafen.

Die Verpflichtung der Unterzeichnerstaaten zum Schutz der Kinder vor sexuellen Übergriffen schließt jede Verletzung der Kinder ein, egal, ob die Übergriffe von fremden Erwachsenen, Familienmitgliedern, Frauen oder Männern oder auch anderen Kindern ausgeübt wird. Jeder Missbrauch ist verboten und mit Strafe bewehrt.

Außerdem gibt es bei den Vereinten Nationen genau zu dem Bereich Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie seit 1990 einen Sonderberichterstatter, der sich allein um dieses Thema kümmert. Bis 1990 war auf internationaler Ebene die kommerzielle sexuelle Ausbeutung und der Verkauf von Kindern auf ein solches Niveau angewachsen, dass die Kommission der Vereinten Nationen für Menschenrechte durch die Resolution 1990 / 68 beschloss, einen Sonderberichterstatter über den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie zu ernennen. Dabei handelt es sich um den einzigen Sonderberichterstatter, der sich ausschließlich um die Belange von Kindern kümmert.

Die Aufgabe des Sonderberichterstatters ist es, die Ausbeutung von Kindern auf der ganzen Welt zu untersuchen. Es soll Ursachenforschung betrieben werden, damit bessere Maßnahmen dagegen ergriffen werden können. Erfahrungs- und Informationsaustausch ist für die Bekämpfung der Kinderprostitution ebenso wichtig. Über alle Ergebnisse ist die Generalversammlung und die Kommission für Menschenrechte zu informieren. Außerdem ist es Aufgabe des Sonderberichterstatters, Empfehlungen für den Schutz der Rechte der Kinder abzugeben.

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