Internationale Adoption

Die UN-Kinderrechtskonvention stellt in ihrem Artikel 21 Mindestanforderungen an die bei der Adoption von Kindern zu beobachtende Praxis.

Dabei verlangt die UN-Kinderrechtskonvention nicht, dass die Adoption tatsächlich zugelassen wird. Wenn aber ein Vertragsstaat der UN-Kinderrechtskonvention – wie etwa Deutschland – das System der Adoption anerkennt oder zulässt, gelten hierfür die Mindestanforderungen des Art. 21 der Kinderrechtskonvention. Insbesondere muss hiernach bei der Adoption nach Artikel 21 Halbsatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention dem Wohl des Kindes die höchste Bedeutung zugemessen werden.

Des weiteren enthält Artikel 21 der UN-Kinderrechtskonvention eine Reihe von Anforderungen an die internationale Adoption von Kindern, mit denen insbesondere auch ein Kinderhandel ausgeschlossen werden soll.

Artikel 21
Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten

  1. erkennen an, dass die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;
  2. stellen sicher, dass das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuß der für nationale Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;
  3. treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen;
  4. fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, dass die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt wird.

 
Artikel 21 Buchstabe b der UN-Kinderrechtskonvention will dem Handel mit Kindern zu Adoptionszwecken entgegenwirken. Eine internationale Adoption soll darum möglichst nur dann vorgenommen werden, „wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann“.

Dies bedeutet indessen nicht, dass die Vertragsstaaten nach Artikel 21 Buchstabe b der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet wären, die Zulässigkeit der Adoption eines Kindes mit fremdem Heimatland an das Vorliegen der genannten Voraussetzung zu knüpfen. Denn dem Wortlaut des Artikel 21 Buchstabe b läßt sich ein zwingendes Adoptionshindernis nicht entnehmen. Die Bestimmung spricht lediglich davon, dass bei fehlender anderweitiger Unterbringungsmöglichkeit des Kindes die internationale Adoption „als andere Form der Betreuung“ angesehen werden kann (vgl. auch Artikel 20 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention).

Dies besagt noch nicht, dass die internationale Adoption als eine solche Betreuungsform nicht angesehen werden darf, wenn eine andere Unterbringungsmöglichkeit im Heimatland bestanden hätte.

Dies folgt auch aus dem Zweck des Artikel 21 Buchstabe b der UN-Kinderrechtskonvention: Denn das in Artikel 21 Buchstabe b angesprochene Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn der Heimatstaat des Kindes mitwirkt, indem er sich um eine anderweitige Unterbringung bemüht oder jedenfalls bescheinigt, dass die Unterbringung im Heimatland nicht möglich ist. Dies aber läßt sich nur im Rahmen internationaler Übereinkünfte erreichen, zu deren Abschluß die Vertragsstaaten in Artikel 21 Buchstabe e der UN-Kinderrechtskonvention angehalten werden.

Nach Artikel 21 Buchstabe c der UN-Kinderrechtskonvention ist desweiteren sicherzustellen, dass bei internationalen Adoptionen gleichwertige Schutzvorschriften eingehalten werden, wie sie für innerstaatliche Adoptionen gelten.

Dieser Anforderung ist in Deutschland dadurch genügt, dass das dem Schutz des anzunehmenden Kindes besonders förderliche Verfahren mit Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen von Amts wegen durch das Familiengericht einheitlich auch für internationale Adoptionen in der Bundesrepublik Deutschland gilt (Art. 23 EGBGB, § 1746 Abs. 1 Satz 4 BGB).

Artikel 21 Buchstabe d der UN-Kinderrechtskonvention hält im Interesse der Bekämpfung von Mißbräuchen dazu an, die Entstehung unstatthafter Vermögensvorteile für die Beteiligten zu unterbinden. Dem wird in Deutschland insbesondere durch § 14a des Adoptionsvermittlungsgesetzes Rechnung getragen.

Artikel 21 Buchstabe e der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, zur Förderung der Ziele des Artikels 21 internationale Übereinkünfte abzuschließen. Hier sind insbesondere

  • das Europäische Übereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern sowie
  • das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Bezug auf Auslandsadoptionen (Haager Adoptionsübereinkommen)

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